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Wartezeiten und Bedeutung in der privaten Krankenversicherung

Begriffsbestimmung:

Wartezeiten können die Leistungen in den ersten Monaten nach Versicherungsbeginn einschränken. In dieser Zeit werden nur Leistungen bei Unfall übernommen.

Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie gilt für alle ambulanten Leistungen, ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille, Massagen etc. und auch für Behandlungen im Krankenhaus.

Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands betragen die besonderen Wartezeiten< 8 Monate. Bei manchen Versicherern werden sie auch verkürzt, z.B. auf 5 Monate. Sie gelten für alle Zahnleistungen (auch Kieferorthopädie), bei Schwangerschaft und Psychotherapie.

Wechsel aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung:

Die Wartezeiten werden erlassen, wenn man lückenlos aus der bestehenden Krankenversicherung übergeht, und dabei mindestens die 3 bzw. 8 Monate versichert war. In den allermeisten Fällen sind sie daher ohne Bedeutung. Der Nachweis der entsprechenden Vorversicherung muss erbracht werden. Er kann sich ggf. auch auf mehrere Versicherer erstrecken, falls man kürzlich die Kasse gewechselt hatte.

Speziell bei Selbständigen kommt es vor, dass man schon aus der Kasse ausgeschieden ist. Man kann den Beginn dann rückwirkend so legen, dass der lückenlose Anschluss entsteht. Für diesen Zweck ist es zulässig, den Beginn bis zu 2 Monate zurückzulegen. Damit entfallen die Wartezeiten natürlich. Es ist der volle Beitrag nachzuzahlen. (Dies bedeutet jedoch nicht, dass man rückwirkend noch Rechnungen aus dieser Zeit erstattet bekommt!).

Keine unmittelbare Vorversicherung:

Ist das Ausscheiden beim Vorversicherer länger als 2 Monate her, oder man kommt aus dem Ausland, bleibt nur noch das Attest für den Erlass der Wartezeiten. Oder man nimmt die Wartezeiten hin. War man jedoch schon länger nicht mehr versichert (ab 3 Monate, z.T. erst ab 6 Monaten), bzw. nur im Ausland, ist das Wartezeit-Attest auch oft Voraussetzung für die Annahme bei der privaten Krankenversicherung. Bestimmte Versicherer erkennen Vorversicherungen bestimmter Länder an (meist aus Europa), sofern sie dann auch lückenlos sind. Übrigens, wenn die Lücke max. 2 Wochen ist, betrachten das die meisten Versicherer noch als "lückenlos".

Wartezeit-Attest:

Dies erfordert eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der jeweiligen Gesellschaft). Dies geht auf eigene Kosten, und wird vom Arzt eigener Wahl gemacht. Vorzugsweise sollte dieser einen bereits kennen. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten. Ein eventuell nötiger Risikozuschlag gefährdet den Wartezeit-Erlass nicht. Oft wird ein separates Attest vom Zahnarzt verlangt; daraufhin werden auch die 8 Monate für die Zähne erlassen (bei manch Versicherern gilt das nicht für Zahnersatz oder Kieferorthopädie). Das ärztliche Attest kann je nach Versicherer einen unterschiedlichen Umfang verlangen. Einige Versicherer sind damit zufrieden, dass der Hausarzt die Zähne beurteilt. Dieses Attest muss zeitnah zum Antrag besorgt werden; idealerweise zusammen mit dem Antrag, jedoch nicht später als 2 Wochen danach.

Erhöhung des Versicherungsschutzes:

Wartezeiten entstehen meist auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes, und sollten dabei bedacht werden. Dann gelten die 3 bzw. 8 Monate nur für die Mehrleistungen, und so lange gilt noch der alte Schutz. Mitunter wird auch für diesen Fall ein Wartezeit-Attest zugelassen.



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